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11.08.2019

DJV Thüringen fordert vom Innenminister klares Bekenntnis zur Pressefreiheit!

11.08.2019

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), Landesverband Thüringen e.V. protestiert aufs Schärfste gegen die wiederholten Verstöße von Thüringer Polizisten gegen den Artikel 5 des Grundgesetzes. „Wer Journalisten verbietet, ihrer Arbeit nachzugehen, hat ein offensichtliches Problem mit der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit“, kritisiert Heidje Beutel, Vorsitzende des DJV Thüringen. „Es ist schwer zu glauben, dass diese Vorgehensweise der Rechtsauffassung des Thüringer Innenministers Georg Maier entspricht.“ Ende vergangenen Jahres hatten Polizisten in Fretterode (Eichsfeld) Journalisten verboten, Fotos von einem konspirativen Treffen von Neonazis anzufertigen. Zu der Veranstaltung hatten sich rund 100 Rechtsextremisten auf dem Grundstück des NPD-Funktionärs Thorsten Heise versammelt. Die Polizisten drohten zudem, die Privatadressen der Journalisten an einen der Teilnehmer weiterzugeben. Dies hatte das Thüringer Innenministerium jetzt in seinen Antworten auf zwei parlamentarische Anfragen gerechtfertigt. „Auf Straßen und Plätzen, also auf öffentlichem Grund, darf selbstverständlich gefilmt und fotografiert werden“, so Benno H. Pöppelmann, Justitiar des DJV. Lediglich der Veröffentlichung seien Grenzen gesetzt. Als im höchsten Maße verantwortungslos bewertet der Thüringer Journalisten-Verband zudem, dass die Weitergabe persönlicher Daten von Kollegen an womöglich gewaltbereite Neonazis als lediglich ‚spekulatives Risiko‘ herunterspielt wird. Einer der Fotografen, die in Fretterode vor Ort waren, war einige Monate zuvor eben dort von zwei Neonazis angegriffen und schwer verletzt worden. Immer wieder geraten einzelne Polizisten aufgrund ihrer mehr als fragwürdigen Rechtsauffassung in die Schlagzeilen und schaden damit dem gesamten Berufsstand. Zuletzt hatte am Freitag in Grimma ein Personenschützer des Thüringer Landeskriminalamtes auf einer Veranstaltung der AfD einen Journalisten an seiner Arbeit gehindert. „Die in Artikel 5 festgeschriebene Pressefreiheit ist aber keine ‚Kann-Bestimmung‘, sondern ein unveräußerliches Grundrecht!“, so Heidje Beutel abschließend. Mehr Infos, was danach passierte!

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