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Informationsfreiheitsgesetz

DJV fordert niedrigere Hürden

09.10.2012

Die Novellierung des Informationsfreiheitsgesetzes in Thüringen ist Thema des nächsten Medienstammtisches am Montag, dem 29. Oktober 2012, 19.00 Uhr, in der Tabakmühle der Gaststätte "Zum güldenen Rade" (Erfurt, Marktstraße 50). Als Gesprächspartner hat der DJV-Thüringen Katrin Böhlke, Referatsleiterin beim Thüringer Datenschutzbeauftragten, und den Leiter der WAZ-Rechercheredaktion David Schraven eingeladen. Das jetzige Informationsfreiheitsgesetz gilt noch bis zum Jahresende und verweist im wesentlichen auf das Bundesgesetz. Der Gesetzgeber hat den Anspruch, die bisherigen Erfahrungen im Umgang mit dem Gesetz nutzend, etwas Eigenes zu kreieren. Als Ziel des Gesetzes wird die größere Transparenz der Verwaltung, bessere Kontrolle staatlichen Handelns und die Förderung der Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft benannt. Die Einrichtung der Stelle eines Informationsfreiheitsbeauftragten und eines Registers, in das alle zur Veröffentlichung geeigneten Informationen aufgenommen werden sollen, sind einige Neuerungen. Wie hoch ist aber die Hürde, Auskünfte vom Staat zu erhalten, oder wie umfänglich die Möglichkeiten, Auskünfte abzulehnen? Laut Evaluationsbericht wurden im Zeitraum 2008 bis 2010 lediglich 84 Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz beim Land und 544 Anträge bei den Kommunen gestellt. Der von der Thüringer Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Informationsfreiheit erfüllt nur bedingt eine Reihe von grundlegenden Anforderungen und bleibt in der Ausgestaltung der Ausnahmevorschriften hinter Informationsfreiheitsgesetzen, wie beispielsweise in Hamburg, und Umweltinformationsgesetzen der Länder zurück. Die Vorschriften sind rechtlich nicht zwingend und schränken den Anwendungsbereich erheblich ein. Das Regierungshandeln soll vom informatorischen Zugang ausgenommen sein. Zur Auskunft verpflichtet sind nach dem Regierungsentwurf nur Behörden, die in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. Nicht dem Stand der Informationszugangsgesetzgebung entsprechen

  • die Begründungspflicht für Informationszugangsanträge, wenn Daten Dritter betroffen sind,
  • das Fehlen einer zwingenden Fristenregelung für die Informationserteilung und
  • die Anordnung des Kostendeckungsprinzips für die Informationserteilung.

Der DJV-Landesverband Thüringen fordert deshalb eng auszulegende, genau benannte Ausnahmen, die mit materiell schutzbedürftigen Belangen korrespondieren. Journalistinnen und Journalisten haben nach dem Pressegesetz ein Informationsrecht. „Es ist qualitativ jedoch etwas anderes, ob sie sich mit der mündlichen Auskunft eines Pressesprechers zufrieden geben müssen, oder ein klarer Rechtsanspruch auf Akteneinsicht oder Zugang zu Originaldokumenten besteht“, erklärt dazu die Thüringer DJV-Landesvorsitzende Anita Grasse. 

Pressemitteilung Pressemiteilungen