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VG Wort

Verjährung beachten

18.10.2012

Der DJV hatte im Sommer darüber berichtet, dass gegen die VG Wort ein Urteil des Landgerichts (LG) München ergangen ist, wonach der Verteilungsplan der VG Wort willkürlich ist. Geklagt hatte ein wissenschaftlicher Autor, der sich dagegen wendet, dass sein Verlag nach dem Verteilungsplan an den Einnahmen der VG Wort beteiligt wird. Das LG München vertritt die Meinung, dass Willkür anzunehmen ist, weil im konkreten Fall der Autor erst den Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort und sodann danach den Verlagsvertrag abgeschlossen hatte. Da Verlage keine eigenen Rechte in die VG Wort einbringen könnten, habe der Autor lediglich der VG Wort wirksam Rechte zur Wahrnehmung eingeräumt, nicht aber dem Verlag. Dessen Beteiligung an den Einnahmen der VG Wort scheide daher aus. Die VG Wort hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Urteil ist also nicht rechtskräftig. Ob es Bestand haben wird, wird in der Fachwelt sehr unterschiedlich beurteilt. Der DJV geht nicht davon aus, dass das Urteil von den höheren Gerichten akzeptiert wird. Wegen der gemeinsamen Interessen von Journalisten und Verlagen, z.B. an der journalistischen Ausbildung, hält er das Urteil auch für falsch. Der DJV weist darauf hin, dass die VG Wort ein von Autoren und Verlagen gemeinsam gegründeter Verein ist, dessen Aufgabe die Wahrnehmung der jeweiligen Rechte und Ansprüche ist und in dem keine der Gruppen eine Mehrheit hat. Nach dem derzeitigen Stand des Rechtsstreits kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Autoren noch Ansprüche gegen die VG Wort wegen der Verteilung in zurückliegenden Jahren geltend machen könnten. Diese Ansprüche könnten für das Jahr 2009 am 31. 12 2012 verjähren. Danach besteht die Gefahr, dass ein evtl. bestehender Anspruch nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, kann Ihr DJV-Landesverband gerne für sie prüfen. Voraussetzung für eine Prüfung ist aber, dass Sie dem Landesverband Ihren Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort und die Abrechnung der Tantiemen durch die VG Wort für das Jahr 2009 zur Verfügung stellen. Wenn Sie eine Zahlung aus der Pressespiegelvergütung, aus der Sonderausschüttung METIS sowie aus der Fernseh- oder Hörfunkvergütung erhalten haben, können Sie wegen des Urteils des LG München keine Ansprüche rückwirkend gelten machen, denn diese Ansprüche sind insoweit bereits vollständig von der VG Wort erfüllt worden. Wir weisen zudem darauf hin, dass die VG Wort nach § 5a ihres Verteilungsplans verpflichtet ist, einen Fehler bei der Verteilung der Einnahmen zu korrigieren, wenn dieser Verteilungsfehler auf objektiven Umständen beruht. Eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung ist ein solcher Fehler. Die Korrektur ist unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorzunehmen. Allerdings ist auch hierbei zu berücksichtigen, dass die VG Wort ausnahmsweise auf die Korrektur des Verteilungsfehlers verzichten kann, wenn er vier Jahre oder länger zurück liegt. Die VG Wort informiert auf ihrer Homepage über den Stand der Auseinandersetzung und darüber, dass sie sich auf Verjährung berufen wird, wenn evtl. bestehende Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. 

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