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Informationsfreiheitsgesetz

Qualität muss vor Schnelligkeit gehen

07.12.2012

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), Landesverband Thüringen begrüßt die Nachbesserungen der Koalitionsfraktionen beim Thüringer Informationsfreiheitsgesetz. Eine Regelfrist von einem Monat für die Bearbeitung von Anfragen ist akzeptabel. Mit der Entscheidung zur Zulässigkeit von Informationsanfragen mit Gewinnerzielungsabsicht, wenn sie journalistischen Zwecken dienen, nehmen die Koalitionsfraktionen die vom DJV geäußerte Kritik auf. Als nicht ausreichend betrachtet der DJV den Vorschlag, dass im Fall entstehender Kosten die Bürger vorab über die voraussichtliche Höhe informiert werden sollen. Auch das kann abschreckend wirken. Der DJV Thüringen sieht im Kostendeckungsprinzip nach § 1 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes kein geeignetes Mittel, weil darin neben dem Personal- und Sachaufwand auch kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen enthalten sein können. Die Kostenerstattung muss auf die tatsächlichen Kosten für überlassene Informationsträger begrenzt werden. Der DJV Thüringen fordert vom Gesetzgeber, eine Änderung des § 2 Absatz 5. Danach soll das Gesetz nicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gelten. Zwar teilt der DJV-Landesverband Thüringen die Auffassung, dass die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit von Rundfunkanstalten und Rundfunkveranstaltern nicht Gegenstand des Anspruchs auf Informationszugang sein soll. Es gibt jedoch bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Informationen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Programmgestaltung und -produktion stehen. Außerdem ergibt sich aus der Begründung zu § 4 Absatz 1, dass juristische Personen des Privatrechts den Auskunftsanspruch geltend machen können, juristische Personen des öffentlichen Rechts hingegen nicht. Da öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, stünde ihren Vertretern (Journalistinnen und Journalisten) kein Auskunftsanspruch zu. Ein Regelungsvorschlag dazu findet sich im § 1 Satz 2 des Saarländischen IFG. Angesichts der Mängel im vorliegenden Gesetzentwurf wäre es besser, wenn sich das Parlament Zeit nimmt, den Entwurf des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes im Detail zu diskutieren und notwendige Änderungen vorzunehmen. Das jetzige Gesetz gilt zwar nur noch bis zum Jahresende. Es ist jedoch besser, einen Monat ohne Gesetz zu leben als über Jahre hinweg mit einem schlecht gemachten. 

Thüringen
Landesverband Thüringen