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MDR-Freie

Fort- und Weiterbildung wird vergütet

01.03.2012

In der Verhandlungsrunde zum Tarifvertrag für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im MDR haben die Gewerkschaften mit den neuen Verhandlungsführern der Geschäftsleitung Astrid Göbel (Verwaltungsdirektorin) und Prof. Dr. Jens-Ole Schröder (Juristischer Direktor) weitere Verbesserungen vereinbart. Damit wurden die Verhandlungen zum so genannten 12a-Tarifvertrag abgeschlossen.

  1. Fort- und Weiterbildung Alle freien Mitarbeiter/-innen des MDR können an Fortbildungsmaßnahmen, die zuvor durch den MDR genehmigt wurden, teilnehmen. Diese werden wie folgt vergütet: - halber Fort- und Weiterbildungstag (max. 4 Std.): 33,88 € - ganzer Fort- und Weiterbildungstag (üb. 4 Std.): 63,28 € Die Vergütungen werden bei tarifvertraglichen Erhöhungen der Mindesthonorare entsprechend angepasst. Reisekosten werden gemäß der Reisekostenordnung des MDR erstattet.
  2. Wesentliche Einschränkung der Tätigkeit Durch eine Protokollnotiz wird klargestellt, dass nach fünfzehn Jahren wiederkehrender Tätigkeit einer/eines Freien und insgesamt mindestens 25 Beschäftigungsjahren der MDR im Falle einer bevorstehenden wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit verpflichtet ist , der/dem Freien nicht nur Einsatzangebote sondern auch alternative Einsatzangebote in einem solchen Umfang zu unterbreiten, dass der/dem Freien keine wesentliche Einschränkung der Beschäftigung entsteht.
  3. Vorerkrankungszeiten Wer keine Bescheinigung über Vorerkrankungszeiten, die zur Berechnung von Krankengeld beim MDR notwendig ist, vorlegen kann, weil die Krankenversicherung diese Daten nicht erhebt, muss dies durch Vorlage einer „Negativbescheinigung“ der Krankenkasse nachweisen und selbst eine schriftliche Erklärung abgeben, ob und in welchem Umfang bereits durch dieselbe Krankheit Krankheitstage verursacht wurden.
  4. Mutterschutz Bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über ein Beschäftigungsverbot (gem. § 3 Abs. 1 MuSchG) werden Regelungen aus dem Tarifvertrag über Zahlungen im Krankheitsfall analog angewandt. Der MDR zahlt dann einen dem Krankengeld vergleichbaren Ausgleich. Wenn das Beschäftigungsverbot eingeschränkt ist, sich also nur auf bestimmte Beschäftigungszeiten oder Tätigkeiten bezieht, prüft der MDR alternative Einsatzmöglichkeiten, die dem Umfang des Beschäftigungsverbots Rechnung tragen. Werden keine solchen Angebote gefunden, wird ebenfalls ein dem Krankengeld vergleichbarer Ausgleich gezahlt.
  5. Bei den Verhandlungen zum Tarifvertrag über einen Kreis besonders geschützter freier Mitarbeiter/-innen haben die Gewerkschaften ihre Positionen zum Verhandlungsangebot der MDR-Geschäftsleitung erläutert. Nach wie vor bestehen u. a. große Differenzen bei der Abgrenzung der einzubeziehenden Tätigkeiten.


Vor dem nächsten Verhandlungstermin am 21.03.2012 werden die Gewerkschaften die Freien an den MDR-Standorten über den Verhandlungsstand detailliert informieren. 

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