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Corona-Pandemie

#DJV4Freie - Update!

27.03.2020

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Kurz vor dem Wochenende wollen wir die Gelegenheit noch einmal nutzen, unsere Informationen für wirtschaftliche Hilfen von Bund und Land auf den neusten Stand zu bringen.Der Bundesrat hat heute (27. März 2020) das von der Bundesregierung geplante und vom Bundestag bereits beschlossene Hilfspaket abgesegnet. Das Paket enthält Maßnahmen zur Rettung von Arbeitsplätzen und Unternehmen, zur Unterstützung von Krankenhäusern sowie zur Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnungen der Bürger.

Geplant ist, dass Länderprogramme und das des Bundes kombiniert werden können und die Gelder über die Länder ausgereicht werden. Es gibt also kein „zusätzliches“ Bundesprogramm. Die im Soforthilfeprogramm des Landes ausgewiesenen Einmalzahlungen für Unternehmen unter 10 Mitarbeitenden werden voraussichtlich aber angehoben. Insofern geht einem nichts verloren, wenn man bereits Hilfen aus dem Programm der Thüringer Landesregierung (siehe HIER) beantragt hat. Erfreulicherweise sieht der Bund nach derzeitiger Planung in diesem Programm auch eingetragene Vereine als antragsberechtigt vor.

Die weiteren Erleichterungen, bspw. bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld für Unternehmen (nur 10% der Beschäftigten müssen 10% Arbeitsentgeltausfall haben, Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100% erstattet, Anspruch auf KUG haben auch LeiharbeiterInnen) oder die entfallenden Prüfungen beim Antrag auf Grundsicherung (Wohnraumkosten werden unabhängig von der Größe übernommen, Vermögensprüfung entfällt) sollen hier nicht noch einmal explizit aufgeführt werde. Dafür verweisen wir auf unsere bereits veröffentlichten Informationen (siehe bspw. HIER und HIER).

Eine wichtige Information noch für alle JournalistInnen und FotografInnen, die draußen unterwegs sind: In der jüngsten „Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 26. März 2020 ist im Paragrafen 2 der Aufenthalt im öffentlichen Raum geregelt (siehe HIER). Dieser ist lediglich allein bzw. mit einer 2. Person oder Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Absatz 2 formuliert Ausnahmen für Medienvertreter:

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien […] gestattet.

Der DJV Thüringen hatte in den letzten Wochen – zusammen mit den Medienhäusern im Freistaat und der Landesmedienanstalt – darauf bestanden, dass dies so auch schriftlich fixiert wird. Diese Klarstellung sichert, dass Kolleginnen und Kollegen weiterhin ihrer Arbeit nachgehen können. Als Nachweis der journalistischen Tätigkeit gilt der bundeseinheitliche Presseausweis. Sollte es diesbezüglich Probleme geben, bitten wir darum, uns auf dem kürzesten Weg darüber zu informieren.

Bleiben Sie gesund!

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