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MDR-Freie

Besserer sozialer Schutz

23.07.2012

Ende Juni wurden die Verhandlungen zwischen MDR-Geschäftsleitung und Gewerkschaften über eine bessere soziale Absicherung von arbeitnehmerähnlichen Freien abgeschlossen. Die drei Landesverbände des DJV im MDR-Sendegebiet haben ihre Forderungen nach Änderungen im 12a-Tarifvertrag und Regelungen für einen Kreis besonders geschützter Freier mit der notwendigen Wertschätzung der Arbeit aller Freien für die Programme durch die Geschäftsleitung verknüpft. Im Tarifvertrag für Freie Mitarbeiterinnen und Freie Mitarbeiter des MDR (12a-Tarifvertrag), der für alle Freien die Voraussetzungen für die Arbeitnehmerähnlichkeit und die daraus resultierenden Leistungen des Senders regelt, haben wir - Verbesserungen beim Bestandsschutz erreicht,- erstmals einen Anspruch der Freien auf Fort- und Weiterbildung vereinbart, die zudem bezahlt wird, - die überfällige Anhebung der Jahresverdienstgrenze zur Feststellung der Arbeitnehmerähnlichkeit in zwei Stufen (68.000 € ab 01.01.2012 und 73.000 € ab 01.01.2015) durchgesetzt,- den Anspruch auf Krankengeld im Krankheitsfall des eigenen Kindes sowie Zahlungen bei Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz in den Tarifvertrag aufgenommen.Mit dem Bestandsschutztarifvertrag würdigen die Tarifparteien die Leistungen von dauerhaft beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Freien in nicht programmgestaltenden Tätigkeiten (sogenannter besonders geschützter Kreis bzw. zweiter Kreis). Für den DJV ist damit ein erster Schritt getan, um zu einem späteren Zeitpunkt den Geltungsbereich des Tarifvertrags auf langjährig beschäftigte Freie in programmgestaltenden Tätigkeiten auszudehnen. Voraussetzung für den Zugang zum bestandsgeschützten Kreis ist, dass eine nicht programmgestaltende Tätigkeit in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren an jeweils mindestens 110 Tage ausgeübt wurde. Die Übersicht, welche Tätigkeiten als nicht programmgestaltend gelten, finden Sie in der <link fileadmin user_upload landesverbaende thuer link-file>Anlage 1. Diesen Freien werden mindestens 85 % der durchschnittlichen Honorareinkünfte der beiden Zugangsjahre garantiert. Es können also in den Folgejahren auch mehr Dienste vereinbart werden, die zu höheren Honorareinkünften führen. Allerdings bewirkt das keine Anhebung der garantierten Honorarsumme. Für die Jahre 2007 bis 2010 gelten Übergangsbestimmungen. Die/der Freie kann, muss aber nicht, den vom Sender angebotenen unbefristeten Honorarrahmenvertrag akzeptieren. Die/der Freie kann zum Beispiel auch erst im Jahr 2013 den vom Sender angebotenen unbefristeten Honorarrahmenvertrag annehmen. Als Grundlage für die Garantiesumme werden dann die Jahre 2011 und 2012 genommen. Der Vorteil dieses Vertrages besteht auch im Zustandekommen einer Dauerbeschäftigung, wodurch die leidige An- und Abmeldepraxis entfällt. Der Honorarrahmenvertrag kann gekündigt werden. Dafür gelten für den MDR die gleichen Fristen wie im 12a-Tarifvertrag bei Beendigung oder wesentlicher Einschränkung der Tätigkeit. Die/der Freie kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Liegen betriebliche Erfordernisse für die Beendigung vor, gelten die Bestimmungen des Rationalisierungsschutzes vorrangig. Danach ist der MDR/KIKA verpflichtet, der/dem Freien ein mindestens gleichwertiges zumutbares Einsatzangebot zu unterbreiten. Sollte eine Umschulung notwendig sein, übernimmt der MDR dafür die Kosten. Kann der MDR/KIKA dieses Einsatzangebot nicht unterbreiten, darf ein geringer wertiges Angebot gemacht werden. Das Einsatzhonorar darf dann einmalig um höchstens 15 % gemindert werden. Der MDR/KIKA führt künftig mit den betreffenden Freien Gespräche über ihre weiteren Beschäftigungsperspektiven. Die/der Freie ist verpflichtet, dem MDR/KIKA rechtzeitig Einsatzangebote zu unterbreiten. Sie dienen als Grundlage für den vom MDR/KIKA zu erarbeitenden Einsatzplan, der wiederum von der/dem Freien zu bestätigen ist. Wird die garantierte Mindesthöhe der Honorareinkünfte im Jahr nicht erreicht, hat die/der Freie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Das Verhandlungsergebnis muss noch durch die Gremien der Tarifparteien bestätigt werden. Der <link fileadmin user_upload landesverbaende thuer link-file>Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. Die MDR-Geschäftsleitung hat versichert, eine dem Schutzzweck des Tarifvertrages zuwider laufende Benachteiligung von Freien im Zeitraum bis 31.12.2012 mit dem Ziel zu prüfen, das Unterlaufen des Schutzzweckes zu verhindern. Der DJV-Landesverband Thüringen beabsichtigt, Informationstreffen zu den beiden Tarifverträgen zu organisieren. 

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